Dezember 2023

Die ÖGLA ist bereits seit vielen Jahren darum bemüht, eine Verbesserung der prekären Situation der Gartendenkmale in Österreich zu erwirken. Leider mussten wir feststellen, dass der vorliegende Novellierungsentwurf zum Denkmalschutzgesetz nicht die dringend erforderlichen Änderungen enthält, die den Schutz historischer Park- und Gartenanlagen jenem von Gebäude (-denkmalen) gleichstellt und an den europäischen Mindeststandard anhebt.

Die seit Jahrzehnten geforderte Gleichstellung von historischen Parks, Gärten und sonstigen Freiräumen mit anderen Denkmalen (Gebäude, Interieurs etc.) ist nicht erfolgt. Zudem weist der Novellierungsentwurf in Bereichen die historische Park- und Gartenanlagen betreffen, erhebliche Mängel, Widersprüchlichkeiten und Schwächen auf. Das ist nicht nur im Sinne des Schutzes und Erhalts des kulturellen Erbes Österreichs bedenklich. Gerade historische Anlagen sind ökologisch zumeist gut etabliert und spielen neben ihrer kulturellen Bedeutung, auch eine sehr wichtige Rolle bei der Anpassung an die Folgen des Klimawandels sowie bei der Bewahrung der Artenvielfalt und der Nachhaltigkeit. Ein inadäquater Umgang mit historischen Grün- und Freiräumen kann sich daher auch negativ auf die ökologische und mikroklimatische Wirkung der Anlagen und ihrer Umgebung auswirken, was vor dem Hintergrund der Biodiversitäts- und Klimakrise ebenfalls sehr kritisch zu sehen ist. Ergänzend sei an dieser Stelle angemerkt, dass historische Park- und Gartenanlagen eine Fülle an zukunftsträchtigen „Green Jobs“ schaffen und für die klimaneutrale Transformation des Wirtschaftsraumes im Sinne des „Green Deal“ der Europäischen Kommission einen wertvollen Beitrag leisten. Die ÖGLA nimmt die vorgeschlagene Novelle des Denkmalschutzgesetzes zum Anlass, erneut auf zwei grundlegende Missstände in der österreichischen Denkmalschutzgesetzgebung und der Praxis der Gartendenkmalpflege sowie beim Schutz und bei der Erhaltung von UNESCO-Welterbestätten hinzuweisen:

1. Im Referentenentwurf der Novelle unverändert sind die sehr eingeschränkten rechtlichen Möglichkeiten, Park- und Gartenanlagen unter Denkmalschutz zu stellen (§ 1(12) (Verfassungsbestimmung) samt Anhang 2) und damit die weiterhin nicht gegebene Möglichkeit der Gleichstellung von Park- und Gartenanlagen mit anderen Schutzgütern wie etwa Gebäuden. Diese Problematik ist pro futuro dem Grunde nach zu lösen, so dass die Gleichstellung von Park- und Gartenanlagen mit Gebäuden et al. ausnahmslos gegeben ist. Dies hat für Park- und Gartenanlagen generell sowie speziell auch in Hinblick auf die Erfassung von Ensembles und UNESCO-Welterbestätten im Denkmalschutzgesetz zu erfolgen. Die langjährigen Forderungen zur Aufhebung der Verfassungsbestimmung und der diesbezüglichen Novellierung des Denkmalschutzgesetzes liegen vor.2.Seit Auflösung der Abteilung für historische Gärten im Bundesdenkmalamt und der Eingliederung der Thematik in die Abteilung für Spezialmaterien des Amtes sowie der wenige Jahre danach erfolgten Eingliederung der Österreichischen Bundesgärten in die Verwaltungseinheit der Höheren Technischen Lehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau Schönbrunn fehlen auf Bundesebene generell qualifizierte Fachinstitutionen sowie akademisch qualifizierte Fachkräfte für Landschaftsarchitektur und Gartendenkmalpflege, um weisungsunabhängig fachbasierte Entscheidungen zum Schutz historischer Park- und Gartenanlagen sowie der sonstigen historischen Freiräume zu treffen. Die langjährigen Forderungen zur Neuaufstellung der beiden Institutionen liegen vor.
Neben diesen grundsätzlichen Missständen sehen wir im vorliegenden Referentenentwurf zur Novelle des Denkmalschutzgesetzes dringenden Verbesserungsbedarf hinsichtlich zahlreicher Aspekte zum Schutz und Erhalt historischer Park- und Gartenanlagen und sonstiger historischer Freiräume sowie hinsichtlich den Punkten UNESCO-Welterbestätten und Denkmalbeirat. Wir erlauben uns, diese nachfolgend im Detail zu erläutern:


Begriffsdefinitionen
Die Denkmaldefinition lt. §1 ist nicht zur Gänze zeitgemäß und entspricht nicht den internationalen Standards, die u. a. zu der vollständigen Erfüllung der Welterbestandards erforderlich sind. Wir fordern daher generell sowie in Hinblick auf die Welterbestandards diese zeitgemäß zu formulieren. Ebenso ist die Materie der historischen Park- und Gartenanlagen durch den Begriff der historischen Freiräume zu erweitern, um auch historisch relevante Freiraumtypologien, wie historische Höfe und Plätze, einzubeziehen.
Kulturlandschaften sind generell sowie für Ensembles und UNESCO-Welterbestätten, mit denen sie unter Schutz zu stellen sind, zu definieren. Dies betrifft u. a. § 1(1) und § 1(3).
Betreffend Ensembles sind die entfallenen Definitionen der ursprünglichen Version, dass Ensembles „ (…) einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen seien“ wieder aufzunehmen (§ 1(3) alt/ § 1(1) neu).

Park- und Gartenanlagen
_ § 1(12) (Verfassungsbestimmung) samt Anhang 2: Es ist erforderlich den zeitgemäßen Anforderungen und Standards der Denkmalpflege gerecht zu werden und § 1(12) samt Anhang 2 (Liste der 56 Anlagen) ersatzlos zu streichen. Park- und Gartenanlagen sind im Denkmalschutzgesetz anderen Denkmalen wie z. B. Gebäuden ausnahmslos gleichzustellen. Die unterschiedlichen Unterschutzstellungsmöglichkeiten, Denkmaldefinitionen und Handhabungen müssen ausnahmslos entfallen bzw. sind diese im Sinne umfassender Unterschutzstellungsmöglichkeiten für Park- und Gartenanlagen sowie sämtlicher sonstiger Freiräume zu novellieren.
_§ 3(4) Die ÖGLA fordert den Entfall der Regelung „Soweit Park- und Gartenanlagen (mehrheitlich) nicht im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, kann eine Unterschutzstellung nur in jenem Umfang erfolgen, dem die (Mehrheit der Mit-)Eigentümerinnen und Eigentümer zustimmen (zustimmt)“.

_§ 3(5) Die ÖGLA fordert den Entfall des Absatzes.

Anmerkung zu § 3(4) und § 3(5): Die Rechte für private (Mit-) Eigentümerinnen an der Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen sind jenen von (Mit-)Eigentümerinnen von Gebäuden et al. ausnahmslos gleich zu stellen. Weiters ad § 3(5): Eine Befristung steht gegen das öffentliche Interesse sowie gegen die Notwendigkeiten der gartendenkmalgerechten Erhaltung und führt zu Uneindeutigkeiten in der Denkmalerhaltung. Eine wirtschaftlich gesicherte Erhaltung kann durch dies Bestimmung nicht gewährleistet werden.

_§ 4a Haftungsrechtliche Sonderbestimmungen, siehe dazu auch in den Erläuterungen Seite 4, zu § 4a (Z 7): Die Bestimmungen müssen für Park- und Gartenanlagen genauso gelten wie für Gebäude. Anmerkung: In den Erläuterungen wird der Begriff Gebäude verwendet, Park- und Gartenanlagen werden nicht genannt.

_§ 5(4), Denkmalpflegeplan: Diese Regelung muss für Park- und Gartenanlage genauso gelten wie für Gebäude. Anmerkung: In den Erläuterungen werden Park- und Gartenanlagen nicht genannt.

In den nachfolgend genannten Paragraphen / Absätzen sind aus Sicht der ÖGLA(Formulierungs-)Präzisierungen und Festlegungen für Park- und Gartenanlagen und sonstige historische Freiräume wie Plätze und Höfe etc. erforderlich:

_§ 1(1) Park- und Gartenanlagen und sonstige historische Freiräume wie Plätze und Höfe etc. sind im Regelfall integraler Bestandteil von Ensembles (wie z. B. im Falle von Schlössern, Landsitzen, Villen, Gutshäusern, Klöstern, Stiften, Kirchen, Siedlungen etc.). § 1(3) verweist darauf, allerdings mit unklarer Formulierung: „(…) Höfe und sonstige Freiflächen, (…)“. Das Präzisierungserfordernis der Formulierung „Höfe und sonstige Freiflächen“ im o. a. Sinne liegt vor. Diese Präzisierungen sind generell in Hinblick auf § 1(12) als auch in Folge u. a. für § 1(7), § 2a.(1)/ Pkt. 2., UNESCO-Welterbestätten, etc. erforderlich.

_§ 4(1) Die ÖGLA fordert den Entfall des Satzteils „(…) und der tatsächlichen oder möglichen Ertragsfähigkeit oder sonstigen Verwertbarkeit des Denkmals angemessen.“

Denkmalbeirat
Landschaftsarchitektur ist eine an der Erhaltung und Weiterentwicklung von historischen Park- und Gartenanlagen maßgeblich beteiligte Fachdisziplin. Die ÖGLA fordert daher dringend, die Disziplin Landschaftsarchitektur in die Liste der bedeutenden Wissenschaften zur Auswahl der Beiratsmitglieder aufzunehmen: § 15(1): „Die Mitglieder sollen die für die Denkmalpflege bedeutenden Wissenschaften (…) vertreten.“: (Kunstgeschichte, Architektur, Archäologie, Landschaftsarchitektur, Raumplanung, …).
Anmerkung: Der Bedarf an der Fachdisziplin Landschaftsarchitektur besteht zu den Themenbereichen Park- und Gartenanlagen sowie sonstige historische Freiräume, Ensembles, UNESCO-Welterbestätten, Umgebungsschutz, Kulturlandschaften, etc.

Ebenso fällt auf, dass mit der geplanten Novelle die Unabhängigkeit und die Beratungsmöglichkeiten des Denkmalbeirats eingeschränkt werden sollen. Diese sind aus Sicht der ÖGLA im Gegenteil auszubauen und zu stärken, statt sie einzuschränken. Die Definition des Denkmalbeirats, seine beratende Funktion und seine Unabhängigkeit sind eindeutig zu definieren.

Wir empfehlen für die Nominierung der Beiratsmitglieder die Einbindung unabhängiger fachlich zuständiger Organisationen (NGOs, Universitäten etc.). Die Ernennung der Mitglieder des Denkmalbeirats hat in Hinblick auf deren Eignungen, Qualifikationen und Leistungen zu erfolgen. Wir empfehlen die Arbeit des Denkmalbeirats in Ausschüssen in der Geschäftsordnung zu regeln.

UNESCO-Welterbestätten §§ 13a. und 13b.
Wir empfehlen dringend die Geschäftsstelle (= Koordinierungsstelle) im Ministerium zu verankern bzw. den dort bereits bestehenden Fachbereich auszubauen, die Geschäftsstelle ist jedenfalls nicht in einer nachgeordneten und weisungsgebundenen Dienststelle des Ministeriums anzusiedeln. Anmerkungen: Mit einer Ansiedelung in der Dienststelle verbunden wären u. a. die Herabstufung von der Positionierung in einem Ministerium auf eine untere Arbeitsebene wie auch ungleiche Arbeitsstrukturen / Arbeitsebenen zwischen dem Bundesdenkmalamt respektive dem BMKÖS und dem BMEIA. Erforderlich sind gleichwertige ministerielle und damit innerstaatliche Ebenen. Die vorgeschlagene Regelung steht im Widerspruch zu internationalen Gepflogenheiten bzw. zu internationalen Verpflichtungen. Auch sind die vorgesehenen Regelungen nicht zur Gänze deckungsgleich mit der Welterbekonvention.

Weder im Entwurf zur Novelle noch in den Erläuterungen geregelt bzw. diskutiert sind die in Folge angeführten Punkte, die für die anzustrebende Geschäftsstelle im BMKÖS zu regeln sind:

_Im Bundesdenkmalamt sind die fachlichen Kompetenzen und Zuständigkeiten für das Weltnaturerbe nicht gegeben.

_Der Umgang mit Objekten, die nicht unter Denkmalschutz stehen, jedoch UNESCO-Welterbestätten sind, wie z. B. Kulturlandschaften, Park- und Gartenanlagen die nicht unter Denkmalschutz stehen und sonstige historische Freiräume, Teile von Ensembles, sonstige Objekte wie auch Fragen des Umgebungsschutzes etc., ist nicht geregelt. Anmerkung: UNESCO-Welterbestätten sind nicht per se deckungsgleich mit unter Denkmalschutz stehenden Objekten.

_Die Koordination mit ICOMOS, IUCN, etc. ist nicht geregelt.

_Die Koordinierung zwischen Denkmalschutz und OUV / den Welterbekriterien ist nicht geregelt.

_Finanzielle Zuschüsse und sonstige Hilfeleistungen sind als Kann-Bestimmungen erfasst. Dort, wo sie (vertraglich) verbindlich geregelt und damit verpflichtend sind, sind sie als Muss-Bestimmungen zu erfassen.

Umgebungsschutz
Laut § 7(1) ist der Umgebungsschutz weiterhin unverändert behandelt und damit in der Praxis unwirksam. Wir empfehlen zur Vermeidung der Gefährdung und Beeinträchtigung des Bestandes oder Erscheinungsbildes von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderungen in ihrer Umgebung (z.B. durch Anbringung von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften und dergleichen) den Paragraph so zu formulieren, dass die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder – bei Gefahr im Verzug – von Amts wegen Verbote zu erlassen hat.

Abschließend erlauben wir uns anzumerken, dass die Erstellung des Referentenentwurfs ohne Diskurs mit Interessensvertretungen, Fachverbänden, dem Denkmalbeirat oder anderen relevanten Akteur*innen erfolgt ist und daher nicht der in Österreich üblichen und gut etablierten demokratischen Konsenspraxis entspricht. Weiters weisen wir darauf hin, dass die Fristsetzung bis 28.12.2023 eine jahreszeitlich bedingte Fristeinschränkung mit sich bringt und dies de facto zu einer Fristverkürzung und somit zur Erschwerung der Abgabe von Stellungnahmen führt.


Die ÖGLA repräsentiert rund 400 Expertinnen aus dem Fachbereich Landschaftsarchitektur und Kolleginnen aus fachverwandten Planungsdisziplinen. Darüber hinaus ist der Verband Teil eines nationalen und internationalen Partner*innen-Netzwerks, das Stellungnahmen der ÖGLA trägt. Die vorliegende Stellungnahme wird von zahlreichen Organisationen, Verbänden und Universitäten inhaltlich mitgetragen und von folgenden Verbänden explizit namentlich unterstützt:
Österreichische Gesellschaft für historische Gärten (ÖGHG)
Österreichische Gartenbau-Gesellschaft (ÖGG)
Zentralvereinigung der Architekt:innen Österreichs (ZV)