Eine angemessene und nachvollziehbare Leistungsvergütung und die Formulierung von Leistungsbildern sind für freiberuflich tätige Landschaftsarchitekt*innen eine essentielle Grundlage der täglichen Arbeit. Die ÖGLA | Österreichische Gesellschaft für Landschaftsarchitektur veröffentlicht daher die „ÖGLA Honorarleitlinie Landschaftsarchitektur und Standardleistungsbilder Landschaftsplanung“, die in Österreich als allgemein anerkannte Richtlinie für Leistungsvereinbarungen und Honorarermittlungen gilt.

Die „Honorarleitlinie und Standardleistungsbilder“ bestehen aus folgenden Teilen, die in ihrer jeweils aktuellsten Fassung anzuwenden sind:

A. Präambel; Allgemeine Bestimmungen
B. Honorarleitlinie Landschaftsarchitektur HRLA
B. Honorar-Berechnungstabellen zu Kapitel B.7 der HRLA
C. Standardleistungsbilder Landschaftsplanung HRLAP

Alle Teile der „ÖGLA Honorarleitlinie Landschaftsarchitektur und Standardleistungsbilder Landschaftsplanung“ sind an dieser Stelle und auf www.oegla.at sowie in gedruckter Version verfügbar (Bestellungen an sekretariat@oegla.at).


ÖGLA | PRÄAMBEL | 2025

Der Begriff LANDSCHAFT schließt den physischen Landschaftsraum ebenso wie die Landschaft als Ökosystem, als Lebensraum, als Kultur- und Gesellschaftsraum ein. Landschaft kann, muss aber nicht unweigerlich „grün“ sein. Es gibt Natur- und Stadtlandschaften, Mikro- und Makrolandschaften, Landschaften im ruralen ebenso wie im urbanen, im besiedelten wie im unbesiedelten Raum.

In diesem umfassenden Verständnis sowie aus dem zunehmenden Wandel der Landschaft und
den damit zusammenhängenden Interessensverschiebungen liegt der Bedarf für eine Disziplin,
die sich mit Maßnahmen und Strategien zum Schutz, zur Sicherung, zur Nutzbarmachung, zur
Gestaltung, zur Wiederherstellung und zur Pflege der besiedelten und unbesiedelten, urbanen
und ruralen Landschaft beschäftigt. Die Landschaftsarchitektur deckt diese Anforderungen ab.
Der ökologische Auftrag der Disziplin prägt das Professionsverständnis ebenso wie die kulturelle und gesellschaftliche Verantwortung gegenüber aktuellen und zukünftigen Generationen. Die Landschaftsarchitektur ist eine technisch-naturwissenschaftlich, ästhetisch-kreativ arbeitende Disziplin, die eine Abstimmung von sozio-kulturellen, ökologischen und ökonomischen Zielen verfolgt. Das Berufsbild der Landschaftsarchitekt*in ist vielfältig und reicht von planenden und gestaltenden, über prozessbegleitende und -steuernde Tätigkeiten bis hin zur konzeptionellen und theoretischen Auseinandersetzung mit Landschaft und den vielfältigen Anforderungen und Nutzungsansprüchen, die an sie gestellt werden.

Landschaftsarchitektonische Freirauminterventionen können je nach Erfordernis lang- oder kurzfristig, klein- oder großmaßstäblich, landschaftlich oder urban sein. Fragestellungen zur Landschaft sind, aufgrund der vielschichtigen Zusammenhänge und der langfristig schwer abschätzbaren Wirkweisen von gesetzten Maßnahmen, höchst komplex. Zur bestmöglichen Beantwortung erfolgt die Bearbeitung daher in Abstimmung oder in Zusammenarbeit mit assoziierten Disziplinen und mit Planungsbetroffenen. Als Grundprinzip der Landschaftsarchitektur ist die Arbeitsweise daher inter- und transdisziplinär, kooperativ und kollaborativ, partizipativ und vermittelnd. Diese methodische Herangehensweise macht die Landschaftsarchitektur zur Vorreiterdisziplin der modernen Baukulturbewegung, die eben solche inklusiven Arbeitsmethoden im Sinne der Zukunftsfähigkeit von planerischen Interventionen voraussetzt. Die akademische Ausbildung zur Landschaftsarchitekt*in erfolgt in Österreich im Rahmen des Studiums „Landschaftsplanung und Landschaftsarchitektur“ an der Universität für Bodenkultur, Wien. Freiberufliche Leistungen werden als Ingenieurkonsulent*in für Landschaftsplanung und Landschaftspflege oder als Ingenieurbüro für Landschaftsplanung und Landschaftsarchitektur, hierzu sind auch Absolvent*innen der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau Schönbrunn befugt, erbracht. Der internationalen Gebräuchlichkeit entsprechend, dient die allgemeine Berufsbezeichnung Landschaftsarchitektur (Landschaftsarchitekt*in) als Überbegriff für alle disziplinären Tätigkeitsbereiche und Vertreter*innen.

Aus den verschiedenartigen Anforderungen und Arbeitsmethoden der Profession, haben sich
zwei übergeordnete Fachbereiche entwickelt: die Landschaftsarchitektur und die Landschaftsplanung. In der „ÖGLA Honorarleitlinie und Standardleistungsbilder“ wird auf die Zuständigkeiten dieser beiden Aufgabenfelder sowie auf die jeweils unterschiedliche Honorarermittlung in zwei getrennten Teilabschnitten eingegangen. Allgemeine Bestimmungen werden in Kapitel A. Allgemeines abgehandelt. Die Angaben in Kapitel B. Honorarleitlinie Landschaftsarchitektur (HRLA) ermöglichen im Bereich der objektplanenden Landschaftsarchitektur eine Abschätzung des erforderlichen Stundenaufwandes an Hand der Nettoherstellungskosten. Für alle anderen Leistungen der Landschaftsarchitektur sowie der Landschaftsplanung werden Leistungsbilder angeführt (Kapitel C, HRLAP). Die Ermittlung des Honorars erfolgt durch Abschätzung des Stundenaufwands und der Multiplikation mit dem entsprechenden Bürostundensatz.

In den letzten Jahren sind Beiträge des Faches zur Klimawandelanpassung (etwa die Planung
Grün-blauer Infrastruktur) sowie Planungen mit der Methode BIM1 immer relevanter geworden.
In der aktuellen Fassung der Honorarordnung sind daher auch entsprechende Aufgaben zur
Honorarermittlung im Bereich dieser neuen Tätigkeitsfelder angeführt.

Zu den Tätigkeitsfeldern der Landschaftsarchitektur gehören die Planung von Parkanlagen, Plätzen, Gärten, Außenanlagen zu privaten und öffentlichen Gebäuden, Dachgärten, Fassadenbegrünungen, Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, Erholungsräume, Fußgängerinnenbereiche sowie Rekultivierungs- und Gestaltungsmaßnahmen an ehemaligen Industrie- oder Abbauflächen und Halden, Maßnahmen am Sektor des naturnahen Wasserbaus, die Pflege und Entwicklung von historischen Garten- und Parkanlagen aber auch die Begleitplanung zu Verkehrs-, Industrie- und Versorgungsanlagen. Die Planungsleistung kann die Analyse und Beschreibung landschaftlicher Gegebenheiten und Nutzungsansprüche, die Problemformulierung sowie die Entwicklung von Zielen und Maßnahmen umfassen. Des Weiteren können die Fortführung der Planung bis zum ausführungsreifen Entwurf oder Konzept, die Ausschreibungs- und Vergabeabwicklung, die Baubegleitung und die Bauaufsicht im Zuge der Realisierung sowie das technische Projektmanagement einen Teil des landschaftsarchitektonischen Leistungsangebotes darstellen. Landschaftsarchitekt*innen sind neben den objektbezogenen Planungs- und Gestaltungsaufgaben auch für prozessgestaltende, -begleitende und koordinierende Aufgaben im Rahmen interdisziplinärer Projektbearbeitungen und partizipativer Prozesse sowie für gutachterliche Tätigkeiten und beratende Funktionen qualifiziert. Ebenso gehören die Erstellung landschaftsarchitektonischer Leitbilder und Begleitstudien, die Entwicklung übergeordneter Freiraumkonzepte auf Masterplanund
Quartiersebene sowie landschaftsplanerische Beiträge zu Städtebau und Architektur zu den
erweiterten Aufgabenbereichen der Landschaftsarchitektur. Im urbanen Raum erbringt die Disziplin wichtige Leistungen zur Sicherung und Entwicklung vielfältiger, klimafitter Stadträume. Sie trägt zu einem sozialen und ökologischen Gleichgewicht und zur Zukunftsfähigkeit von Städten bei. Durch die wertvollen ästhetisch-kreativen Beiträge und die nachhaltige Planungsweise, ist die Landschaftsarchitektur heute zu einem wichtigen Bestandteil der zeitgemäßen Baukultur in Österreich geworden.2

Die Landschaftsplanung ist auf Ebene der überörtlichen Ordnungs- und Entwicklungsplanung für die Erstellung von Landschaftsentwicklungskonzepten und -rahmenplänen sowie für spezifische Fachbeiträge zu räumlichen Entwicklungsprogrammen verantwortlich.
Im Rahmen der örtlichen Ordnungs- und Entwicklungsplanung werden neben der Erstellung von Landschafts- und Grünordnungsplänen verschiedenste Fachbeiträge zur Stadt- und Gemeindeplanung, zu agrarstrukturellen Planungen, zur Verkehrsplanung und zu wasserwirtschaftlichen Planungen geliefert sowie querschnittsorientierte Planungsaufgaben etwa bei der städtischen Freiraumplanung oder Dorferneuerung erbracht. Das kann die Konzepterstellung für Schutzgebietsausweisungen, für Managementpläne, Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder Besucher*innenleitsysteme umfassen. Auf Gemeindeebene führen diese Aufgaben auch zur Erstellung von Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen, Freiraumkonzepten oder Beiträgen zur Stadt- und Stadtstrukturplanung. Auch umfassende gutachterliche Tätigkeiten, Sachverständigenleistungen und Schätzungen und Beiträge zur Energiewende (Energieraumplanung) zählen zu den Aufgaben der Landschaftsplanung.

In der Fachplanung Naturschutz und Landschaftspflege werden Leistungen zum Schutz und zur
Entwicklung von Landschaftsräumen, bezogen auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und Lebensräume, sowie des Landschaftsbildes und der landschaftsgebundenen Erholung erbracht. Diese Aufgaben werden sowohl eigenständig als auch in Kooperation mit anderen Fachrichtungen, insbesondere aus den Bereichen Biologie und Ökologie, erbracht.

Die Fachplanung Tourismus und Erholung stellt die Entwicklungs- und Objektplanung im landschaftsgebundenen Tourismus in den Vordergrund. Maßnahmen verfolgen das Ziel einer erfolgreichen Projektentwicklung auf Basis einer nachhaltigen Sicherung der Vielfalt und Funktionsfähigkeit des Landschaftsraumes. Auch Beiträge zur Umweltvorsorgeplanung etwa im Rahmen von Raum- und Umweltverträglichkeitsprüfungen, bei Strategischen Umweltprüfungen oder ökologischen Risikoanalysen sind Aufgaben der Fachdisziplin. Weiters erbringt die Landschaftsplanung Leistungen im Bereich der querschnittsorientierten Umweltplanung, wobei insbesondere fachliche Beiträge und Koordinationsleistungen im Rahmen interdisziplinärer Projekte im Vordergrund stehen.


Die erstmals 2016 formulierte und 2024 überarbeitete Präambel basiert auf dem Text:
Knoll, Proksch & Troll (1990): Landschaftsplanung – Zum Berufsbild, In: Landschaftsplanung in Österreich, Heft 1, S.5-6.
1 Diese Aufgaben wurden definiert in Anlehnung an:
Lechner, Hans; Hofstadler, Christian (2023): LM.VM 2023. Ein Vorschlag für Leistungsmodelle + Vergütungsmodelle für Planungsleistungen.
2 Vgl. ÖNORM L 1100 / 2016-11-01